Zum 01. Januar 2018 wird das neue Bauvertragsrecht in Kraft treten. Der private Bauherr wird damit wirkungsvoll in seinen Rechten gestärkt.
Was ändert sich?
Widerrufsrecht
Dem privaten Bauherrn wird ein 14-tägiges Widerrufsrecht eingeräumt. Dies ist bei anderen Verträgen z.B. für Versicherungen schon lange Stand der Dinge. Im Bauvertrag muss eine Widerrufsklausel existieren und der Bauherr entsprechend darauf hingewiesen werden. Sollte die Klausel nicht vorhanden sein, gilt sogar eine Widerrufsfrist von 12 Monaten (!).
Detaillierte Leistungsbeschreibung und Unterlagen müssen ausgehändigt werden
In der Baubeschreibung müssen detaillierte Angaben zu Art und Umfang der enthaltenden Leistungen zu finden sein.
Baugenehmigung, Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis, Statik, Ansichten, Grundriss, Raum und Flächenberechnungen, Nachweise der Energiesparverordnung und sonstige Nachweise für die Einhaltung örtlicher Bauvorschriften (z.B. Bebauungsplan) sind vom Bauunternehmen an den Bauherrn auszuhändigen.
Verbindliche Nennung des Fertigstellungstermins
Die Baufirma muss in Zukunft einen verbindlichen Termin angeben, zu dem das Gebäude fertig wird. Kommt es dennoch zu Verzögerungen, können die daraus für den Bauherrn entstehenden Kosten, wie z.B. Mietzahlungen, an die Baufirma weitergereicht werden. Sprich die Baufirma ist schadenersatzpflichtig.
Zahlungsplan
Die Bauunternehmen dürfen zukünftig max. 90% der vereinbarten Bausumme als Abschlagszahlung einfordern. Die verbleibenden 10% können vom Bauherrn einbehalten werden, bis alle Baumängel behoben sind. Damit wird das „Überzahlungsrisiko“ vermindert.